Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtes Paderborn zur Behinderung von MAV-Mitgliedern
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Eine Behinderung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung in der Ausübung ihres Amtes kann auch bereits in Äußerungen des Dienstgebers zur MAV-Arbeit und deren Folgen liegen, wenn dabei - etwa durch die Art und Weise der Äußerung - gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ( §26 Abs. 1 MAVO ) verstoßen wird.
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KAG_Paderborn_18.4.07_II_07 Behinderung
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