Für die Vergütung von Mehrarbeit für angestellte Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft gelten - gemäß Nr. 4 Abs. 3 ABD Teil B 4.1.1/4.1.2/4.1.3 jeweils Nr.4 (3) - die Vorschriften für arbeitsvertraglich beschäftigte Lehrkräfte des Freistaates Bayern.
Diese Bekanntmachung und diese Hinweise sollen deshalb hier unter besonderer Berücksichtigung der Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft erläutert und ergänzt werden:
Sie finden hier eine gekürzte Fassung der Bekanntmachung zur Mehrarbeit und Erläuterungen zu den Begriffen Mehrarbeit, Freizeit-ausgleich und zeitanteilige Vergütung.
Angestellte Teilzeitkräfte auf Klassenfahrt haben Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Probeunterricht und mündliche Prüfungen stellen Unterricht dar, inwieweit sie Mehrarbeit sind, ist zu klären.
Bei Schwerbehinderung besteht keine Pflicht zu Mehrarbeit, in der Wiedereingliederungsphase ist keine Mehrarbeit zu leisten.
Bei der Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte an kirchlichen Schulen sind vier Fälle zu unterscheiden:
Im Folgenden wird die Mehrarbeitsvergütung für die angestellte und kirchenverbeamtete Lehrkräfte beleuchtet.