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Stellenplan nach § 27 (2) MAVO

In der Mitarbeitervertretungsordnung steht:

 

§ 27 Information

 

(1) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung informieren sich gegenseitig über die Angelegenheiten, welche die Dienstgemeinschaft betreffen.   Auf Wunsch findet eine Aussprache statt.

 

(2) Der Dienstgeber informiert die Mitarbeitervertretung insbesondere über

-   Änderungen und Ergänzungen des Stellenplanes,

 

Zur Vorlage eines Stellenplanes liegt eine Gutachten der zentralen Gutachterstelle beim Verband der Diözesen Deutschlands sowie ein Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofes vor.

Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs zur Vorlage eines Stellenplanes
vom 2.3.2007
kagh_m-06-06.pdf
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